Diskretion und Schweigepflicht

Über Vertraulichkeit und Schweigepflicht

Alle Beteiligten (Ärzte, Krankenkassen, Heilpraktiker und Psychotherapeuten) stehen unter Schweigepflicht (Verschwiegenheitspflicht). Es beginnt schon damit, dass von mir niemand erfährt (auch kein Ihnen Nahestehender), ob ich Sie kenne und ob Sie zu mir in die Praxis kommen.

Alles was wir in meiner Praxis, am Telefon sowie per E-Mail gesagt oder niedergeschrieben haben, bleibt unter uns, steht unter Datenschutz und wird kurzfristig gelöscht. In der gesetzlich vorgeschriebenen Dokumentation werden die Inhalte unserer Gespräche nur in Stichpunkten und die Rahmenbedingungen (Diagnosen, Therapieauftrag, Methoden, Ziele) festgehalten. Diese Daten werden digital und doppelt verschlüsselt gespeichert. Selbst wenn zum Beispiel Ihr Hausarzt oder ein Psychiater von mir Diagnosen oder Inhalte der Therapie erhalten soll, müssen Sie mich schriftlich von der Schweigepflicht entbinden, und zwar nicht allgemein sondern ausschließlich und einmalig bezogen auf die (Fach)person.

Grundsätzlich darf ich begangene Straftaten, von denen Sie mir berichten (auch wenn sie noch so schwerwiegend sind), niemandem berichten noch zur Anzeige bringen. Die Verletzung dieser Schweigepflicht wird schwer bestraft (§ 203 Strafgesetzbuch, StGB).

Nur bei Gefahr in Verzug (wenn Sie mir von akuten und absichtsvoll geplanten Straftaten erzählen) müsste ich mein Schweigen brechen (§ 138 StGB).